Welche Wärmepumpen müssen, zurzeit für eine Abnahme angemeldet werden?
Zurzeit werden die Abnahmen nur auf Basis des Kältekreises durchgeführt, wo über das Reglement (Règlement grand-ducal du 22 juin 2016) in Luxemburg die europäische F-Gase-Verordnung umgesetzt wird.
Angemeldet werden müssen Wärmepumpen, für welche die Vorschriften zu Dichtheitskontrollen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/573 gelten. Diese werden relevant, wenn eine Wärmepumpe mit HFKW in einer Menge von mindestens 5 Tonnen [t] CO2-Äquivalente befüllt wurde (10 t CO2-Äquivalente im Falle hermetisch geschlossener Einrichtungen mit entsprechender Kennzeichnung) oder wenn sie mindestens 1 kg ungesättigte HF(C)KW enthält (2 kg im Falle hermetisch geschlossener Einrichtungen mit entsprechender Kennzeichnung). Als Sonderregelung gilt für hermetisch geschlossene Einrichtungen, die in Wohngebäuden installiert sind, eine Grenze von 3 kg.
Nach der aktuellen F-Gase-Verordnung müssen Dichtheitskontrollen an Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, regelmäßig durchgeführt werden. Die Häufigkeit der Kontrollen hängt von der Füllmenge der Kältemittel und dem GWP ab.
Wie errechnet sich das CO2-Äquivalent?
Das CO₂-Äquivalent (CO₂e) wird im Rahmen der F-Gase-Verordnung berechnet, um die Umweltauswirkungen verschiedener fluorierter Treibhausgase zu bewerten. Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der Menge des emittierten Gases mit seinem Global Warming Potential (GWP).
Was bedeutet GWP?
Der Begriff GWP steht für Global Warming Potential (Treibhauspotenzial). In der F-Gase-Verordnung wird der GWP-Wert verwendet, um das relative Treibhauspotenzial eines Kältemittels im Vergleich zu Kohlendioxid (CO₂) zu definieren.
Beispielrechnung mit dem Kältemittel R-410 A
Wenn 1 Kilogramm R-410A in die Atmosphäre freigesetzt wird, entspricht dies der Freisetzung von 2088 Kilogramm CO₂ in Bezug auf die Erwärmungswirkung über 100 Jahre.
GWP R-410A=2088×Menge R-410A (in kg)
Wenn man also 2,4 Kilogramm R-410A freisetzt, wäre die Berechnung:
GWP R-410A=2088×2,4 =5011 kg CO₂-Äquivalent (In diesem Fall wäre die Wärmepumpe abnahmepflichtig, wenn der Kältekreis nicht hermetisch geschlossen ist)
Was wird ab 2025 verlangt?
Ab Inkrafttreten des neuen Reglements müssen alle Wärmepumpen, die zur Gebäudebeheizung eingesetzt werden, angemeldet werden, mit Ausnahme von Luft-Luft- Wärmepumpen, Warmwasserwärmepumpen und nur kurzzeitig aufgestellten Wärmepumpen.
Die Verordnung regelt die Einrichtung, Abnahme, regelmäßige Inspektion und Außerbetriebnahme von Wärmepumpenanlagen.
Folgende Punkte werden bei der Abnahme überprüft:
1) Elemente, die bei Nichtübereinstimmung zu einer Typengenehmigung mit zu überwachenden Elementen führen:
- Dokumentation der Auslegung und Dimensionierung der Wärmepumpenanlage.
- Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und des Standorts wie vom Hersteller angegeben
- Bestimmung der Vor- und Rücklauftemperatur im Heizkreislauf, wenn die jahreszeitlichen Bedingungen es zulassen;
- Bestimmung der Vor- und Rücklauftemperatur im Solekreislauf, falls zutreffend und wenn die jahreszeitlichen Bedingungen es zulassen;
- Vorhandensein des Registers der Wärmepumpenanlage gemäß den Modalitäten von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573, unabhängig von der Art des Kältemittels;
- Vorhandensein eines Etiketts auf dem Teil der Wärmepumpenanlage, der den Kältekreislauf enthält, gemäß den Modalitäten von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573, unabhängig vom Typ des Kältemittels.
2) Elemente, die bei Nichtübereinstimmung zu einer Typgenehmigung mit Auflagen führen:
- Vorhandensein der Berechnung der maximalen Heizlast für die Beheizung des Gebäudes,einschließlich der Außentemperatur, für die die maximale Heizlast bestimmt wurde, der Energiebezugsfläche und der Wärmeleistung für die Trinkwassererwärmung, falls zutreffend;
- Durchführung und Dokumentation des hydraulischen Abgleichs des Heizungsnetzes;
- Zustand und Funktion der Komponenten des Heizkreislaufs und der Rohrleitungen;
- Wärmedämmung von Warmwasser- und Wärmeverteilungsleitungen gemäß den Anforderungen der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2021 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
- Einstellung des Bivalenzpunktes nach Bedarf, falls erforderlich;
- Vorhandensein und Funktion eines separaten oder integrierten Stromzählers, der zur Messung des Stromverbrauchs der Wärmepumpenanlage dient;
- Vorhandensein und Funktion eines separaten oder integrierten Stromzählers, der zur Messung des Stromverbrauchs der elektrischen Zusatzheizung dient, sofern vorhanden, es sei denn, die ist technisch nicht möglich;
- Vorhandensein und Funktionsweise eines separaten oder integrierten Wärmezählers, der zur Messung der von der Wärmepumpenanlage gelieferten Wärme dient;
- Gegebenenfalls Vorhandensein und Funktion eines Manometers im Solekreislauf.
3) Elemente, die im Falle einer Nichtübereinstimmung zu einer negativen Typengenehmigung führen:
Dichtheit und Funktion des Kühlkreislaufs.