Index
- 1. Wer darf Revisionen an Heizanlagen für Gas, Öl oder feste Brennstoffe durchführen?
- 2. Wie wird man ein zugelassener Prüfer?
- 3. Welche Messinstrumente sind erforderlich?
- 4. Wie werden die Messgeräte zugelassen?
- 5. Was sind die wichtigsten Grundsätze für Gasanlagen?
- 6. Welche Grundprinzipien gelten für ölbetriebene Anlagen?
- 7. Welche Grundprinzipien gelten für Anlagen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden?
1. Wer darf Revisionen an Heizanlagen für Gas, Öl oder feste Brennstoffe durchführen?
Revisionen (regelmäßige Inspektionen) an Heizungsanlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über ein „Zertifikat als Kontrolleur“ verfügen und bei einem Unternehmen angestellt sind, das rechtmäßig als Heizungs-, Sanitär- und Kühlungsinstallateur niedergelassen ist.
Zur Durchführung der Revisionen muss der Kontrolleur über konforme Messinstrumente verfügen.
2. Wie wird man ein zugelassener Prüfer?
Jedes Jahr organisiert die Chambre des Métiers in Zusammenarbeit mit der Umweltverwaltung bzw. mit dem Ministerium für Energie und Raumordnung - Abteilung Energie mehrere Ausbildungszyklen für zukünftige „zugelassene Kontrolleure“. Nach Abschluss der Ausbildung müssen sich die Kandidaten theoretischen und praktischen Prüfungen unterziehen.
Die Bewerber müssen zusätzlich entweder eine Grundausbildung auf dem Niveau des C.A.T.P. / D.A.P. in dem betreffenden Beruf oder einer verwandten Branche oder eine höhere technische Ausbildung nachweisen.
Bei ausländischen Abschlüssen muss beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend ein Antrag auf Gleichwertigkeit gestellt werden.
3. Welche Messinstrumente sind erforderlich?
Die Messinstrumente, über die die SCRB-Abteilung der Handwerkskammer und die zur Durchführung der Revisionsarbeiten befugten Unternehmen verfügen müssen, sind folgende:
3.1 Mit Diesel oder festen Brennstoffen betriebene Anlagen :
- Messgeräte für O2 oder CO2
- Thermometer
- Rußpumpe
- Grauskala
3.2 Mit Gas betriebene Anlagen:
- Elektronischer Verbrennungsanalysator zur Messung des thermischen Wirkungsgrads der Verbrennung, der Abgastemperatur, des Gehalts an O2, CO2, CO in den Abgasen, des Kaminzugs und ausgestattet mit einer Mehrlochsonde zur Bestimmung des CO-Mittelwerts, einer Sonde für die Temperatur der Verbrennungsluft, einer Sonde zur Messung der Dichtheit der Abgasleitung, einer Sonde mit H2 -Kompensation
- Spiegel mit Teleskopsonde
- Spiegel zur Bestimmung des Taupunkts oder Indikator für Rauchrückstau
- Endoskop
- Gerät zur Messung des Gasdrucks
- Messgerät
- Stoppuhr
4. Wie werden die Messgeräte zugelassen?
Die Messgeräte müssen alle zwei Jahre einem zu diesem Zweck zugelassenen Fachlabor zur Überprüfung vorgelegt werden.
Die Prüfbescheinigung muss der Abteilung SCRB zur Validierung vorgelegt werden.
Die Kontaktdaten der zugelassenen Laboratorien sind auf der Extranet-Plattform des „Service de Contrôle et de Réception du Bâtiment“ (eSCRB) der Chambre des Métiers eingetragen.
Die Bewerber müssen zusätzlich entweder eine Grundausbildung auf dem Niveau des C.A.T.P. / D.A.P. in dem betreffenden Beruf oder einer verwandten Branche oder eine höhere technische Ausbildung nachweisen.
Bei ausländischen Abschlüssen muss beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend ein Antrag auf Gleichwertigkeit gestellt werden.
5. Was sind die wichtigsten Grundsätze für Gasanlagen?
Die geänderte großherzogliche Verordnung vom 27. Februar 2010 über Gasanlagen gilt für ortsfeste Feuerungsanlagen, die mit Erdgas oder Flüssiggas versorgt werden und eine Leistung zwischen 4 kW und 3 MW ab dem Hauptabsperrhahn haben. Anlagen, die unter das sogenannte Commodo-Incommodo-Gesetz fallen, sind in der Regel nicht betroffen.
Alle Arbeiten an den betreffenden Anlagen dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die dazu befugt sind, d. h. von Heizungs-, Sanitär- und Kälteanlagenbauunternehmen, die rechtmäßig niedergelassen sind und eine Haftpflichtversicherung nach bestimmten, genau festgelegten Kriterien abgeschlossen haben.
Die Anlagen müssen alle vier Jahre einer Revision unterzogen werden. Berechtigt zur Durchführung dieser Revision sind Unternehmen, die über die erforderlichen Messgeräte, und ein Zertifikat als Kontrolleur für gasbetriebene Feuerungsanlagen verfügen. Die bei der Revision zu prüfenden Kriterien sind dieselben, die auch bei der Abnahme geprüft werden.
6. Welche Grundprinzipien gelten für ölbetriebene Anlagen?
Die großherzogliche Verordnung vom 5. Juni 2019 zur Änderung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 7. Oktober 2014 über Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, schreibt für ölbetriebene Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 7 und 1000 kW die folgenden Werte im Zusammenhang mit der Verbrennung vor:
Rußindex |
Neuanlagen (nach dem 22. Oktober 2014 in Betrieb genommen): ≤ 1 (Bacharach-Skala). Bestehende Anlagen: ≤ 2 (Bacharach-Skala) |
Ölrückstände | keine |
CO | max. 1350 mg/m3 |
Wirkungsgrad der Verbrennung |
Neuinstallationen von 7 bis 50 kW: 90%. Neue Anlagen von 50 bis 1000 kW: 91%. Bestehende Anlagen von 7 bis 1000 kW: 90%.
|
Stickoxide (Herstellerbescheinigung) |
≤ 120 kW: max. 110 mg/kWh > 120 kW und ≤ 500 kW: max. 120 mg/kWh > 500 kW und < 1000 kW: max. 185 mg/kWh
|
7. Welche Grundprinzipien gelten für Anlagen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden?
Die großherzogliche Verordnung vom 5. Juni 2019 zur Änderung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 7. Oktober 2014 (über mit festen Brennstoffen befeuerte Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung zwischen 7 und 1000 kW) enthält die folgenden Werte in Bezug auf die Verbrennung:
Festbrennstoffanlagen mit einer Leistung von mehr als 7 kW und weniger als 1 MW müssen einen feuerungstechnischen Wirkungsgrad von mindestens 85% aufweisen.
Anlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen werden.
Leistung [kW] |
Staub [mg/m3] |
CO [mg/m3] |
---|---|---|
>7<1000 |
30 |
400 |